

Klage gegen Abmahnung wegen unzureichender Arbeitsleistung – mit Erfolg?
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer macht geltend, dass eine Abmahnung wegen unzureichender Arbeitsleitung unberechtigt gewesen sei. An besagtem Tag habe es stark geregnet und er seine Arbeitsleistung unter den gegebenen Umständen ordnungsgemäß erbracht. Weiterhin wurde er wegen eines privaten Telefonats während der Arbeitszeit sowie wüster Beschimpfung seines Vorgesetzten in einer Fremdsprache abgemahnt.
Entscheidung:
Die Klage war erfolgreich!
Das Gericht sah die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wegen unzureichender Arbeitsleistung bei schlechtem Wetter nicht als ausreichend bewiesen an. Der Arbeitgeber hatte lediglich erklärt, der Arbeitnehmer habe zu langsam gearbeitet. Dies reichte für die Rechtfertigung einer Abmahnung nicht aus, da der Arbeitnehmer an dem Tag in einer sogenannten Betriebsgruppe unterwegs war. Der Arbeitgeber hätte daher beweisen müssen, worin konkret die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers lag.
Die Abmahnung wegen des privaten Telefonats verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch für eine Abmahnung gilt. Zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers hätte es vorliegend ausgereicht, wenn er den Arbeitnehmer aufgefordert hätte das Telefonat sofort zu beenden.
Schließlich sah das Gericht auch den Vorwurf der Mitarbeiter habe seinen Vorgesetzten in einer Fremdsprache wüst beschimpft nicht als erwiesen an. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der weitere Mitarbeiter der Sprache zwar nicht mächtig gewesen sei. Es habe vorliegend jedoch nonverbale Ausdrucksformen gegeben, die daran keinen Zweifel ließen. Das Gericht wertete den Vortrag des Arbeitgebers lediglich als Wertung und bemängelte einen konkreten Nachweis.
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