

Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer wehrt sich gegen zwei außerordentliche Kündigungen seines Arbeitgebers, bei dem er seit 37 Jahren beschäftigt war. Im Rahmen eines Streitgesprächs mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten hatte er diesen mindestens einmal als „Du Arschloch“ bezeichnet. Er entschuldigte sich hierfür zunächst nicht gegenüber seinem Vorgesetzten. Vor Gericht erklärte der Kläger seinen Ausfall damit, dass er sich im Rahmen des hitzigen Streitgesprächs zu der Aussage habe verleiten lassen und er diese bedaure. Die Aussage selbst habe aufgrund des Lärms in der Halle niemand sonst mitbekommen.
Entscheidung:
Die Klage war erfolgreich!
Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsvertrags nicht zugemutet werden kann.
An sich ist eine grobe Beleidigung geeignet, einen solch wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift darzustellen und somit eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Bezeichnung „Du Arschloch“ stellt fraglos eine grobe Beleidigung dar.
Das Gericht kam bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie sein störungsfreier Verlauf vorliegend mit einzubeziehen sein. In der Vergangenheit habe es keine Abmahnungen wegen vergleichbarer Fälle gegeben, auch konnte kein weiteres Fehlverhalten bewiesen werden. Insofern ging das Gericht davon aus, dass es sich um einen Einzelfall handelt. Der Arbeitgeber musste den Kläger somit weiter beschäftigen.
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